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Allgemeine Verkaufs- und Lieferungsbedingungen
Artikel 1 - Anwendbarkeit
Artikel 2 - Angebote
Artikel 3 - Zustandekommen des Vertrages
Artikel 4 - Preise
Artikel 5 - Zahlung
Artikel 6 - Lieferung
Artikel 7 - Mängelrügen
Artikel 8 - Eigentumsvorbehalt
Artikel 9 - Höhere Gewalt
Artikel 10 - Haftung
Artikel 11 - Auflösung des Vertrages
Artikel 12 - Geistige Eigentumsrechte
Artikel 13 - Streitigkeiten
Artikel 14 - Schlussbestimmung
Artikel 1 - Anwendbarkeit
- 1.1 Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, im Folgenden „allgemeine Geschäftsbedingungen“ genannt, gelten für alle Angebote, Aufträge und Lieferungen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht Efka Holding BV., KvKHandelsregisternummer 67529097, mit Sitz in Drachten und dortigem Verwaltungssitz an der Adresse De Meerpaal 10, NL-9206 AJ, im Folgenden „EFKA“ genannt, sowie für (jeden Teil) alle(r) Verträge, bei denen EFKA Partei ist, sofern EFKA und der Abnehmer von EFKA nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart haben.
- 1.2 Die Anwendbarkeit eventueller vom Abnehmer geltend gemachter allgemeiner (Einkaufs-)Bedingungen wird von EFKA ausdrücklich abgelehnt, sofern sie im Widerspruch zu den von EFKA verwendeten allgemeinen Geschäftsbedingungen stehen.
Artikel 2 - Angebote
- 2.1 Die von EFKA abgegebenen Angebote sind für die Dauer von ein Monat nach dem Datum ihrer Abgabe gültig, sofern EFKA in ihren Angeboten nicht ausdrücklich eine andere Frist angegeben hat.
- 2.2 Bei nicht fristgerechter Annahme des Angebots durch den Abnehmer erlischt das Angebot und kann darauf vom Abnehmer, vorbehaltlich ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von EFKA, kein Anspruch mehr erhoben werden.
- 2.3 Die unter anderem in Katalogen, Prospekten oder Preislisten erteilten Informationen, Daten, technischen Beschreibungen, Farben und Maße sind unverbindlich. Diese gelten nur annäherungsweise und dienen als Richtwert/zur Verdeutlichung.
- 2.4 Kommt kein Vertrag zwischen den Parteien zustande, hat EFKA das Recht, dem Abnehmer die angemessenen Kosten unter anderem des Angebots sowie von Mustern und Zeichnungen in Rechnung zu stellen.
Artikel 3 - Zustandekommen des Vertrages
- 3.1 Ein Vertrag mit EFKA kommt ausschließlich durch eine schriftliche Annahme eines Angebots von EFKA durch den Abnehmer innerhalb der in Artikel 2.1 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Frist beziehungsweise einer im Angebot genannten, davon abweichenden Frist beziehungsweise, indem EFKA einen (telefonischen) Auftrag eines Abnehmers schriftlich annimmt oder einen (telefonischen) Auftrag des Abnehmers vollständig oder teilweise erfüllt, zustande.
- 3.2 Änderungen im Vertrag zwischen EFKA und dem Abnehmer sowie Abweichungen von diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen sind zwischen beiden Parteien nur gültig, wenn sie dem Abnehmer von EFKA schriftlich bestätigt wurden.
- 3.3 Alle Verträge werden von EFKA unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass der Abnehmer zur Erfüllung des Vertrages ausreichend kreditwürdig ist.
Artikel 4 - Preise
- 4.1 Die von EFKA in ihren Angeboten oder in Preisverzeichnissen angegebenen Preise verstehen sich zzgl. Umsatzsteuer.
Artikel 5 - Zahlung
- 5.1 Die Zahlung an EFKA hat in der Währung zu erfolgen, die im Angebot angegeben wird, in Ermangelung dessen in Euro.
- 5.2 Die Zahlung hat innerhalb von dreißig Tagen nach dem in der Rechnung genannten Lieferdatum oder in bar bei Lieferung oder an einem anderen Datum, sofern dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, zu erfolgen, unbeschadet der Bestimmungen inA rtikel 6.3.
- 5.3 EFKA ist jederzeit berechtigt, vor der Fortsetzung der Lieferung oder der Erfüllung des Auftrags eine nach ihrer Meinung ausreichende Sicherheit zur Erfüllung der Zahlungspflicht des Abnehmers zu verlangen, wie beispielsweise eine (teilweise) Vorauszahlung des EFKA vom Abnehmer geschuldeten Gesamtbetrags.
- 5.4 Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Abnehmer EFKA ab dem Rechnungsdatum bis zum Tag der vollständigen Zahlung des geschuldeten Betrages Zinsen in Höhe von 15% p.a. des offenen Betrags. Alle Kosten, auch die vollständigen Kosten des gerichtlichen und außergerichtlichen Rechtsschutzes (darunter Anwaltskos-ten), die durch einen Zahlungsverzug verursacht wurden, trägt der Abnehmer mit einem Mindestbetrag in Höhe von € 250,-.
- 5.5 Im Falle der Überschreitung der in Artikel 5.2 genannten Zahlungsfrist durch den Abnehmer ist EFKA berechtigt, die Lieferung aller noch nicht gelieferten Sachen aufzuschieben, bis der geschuldete Betrag gezahlt ist.
- 5.6 Jede Geltendmachung der Aufrechnung mit einer Forderung, die der Abnehmer gegen EFKA zu haben oder zu erhalten glaubt, ist ausdrücklich ausgeschlossen.
- 5.7 Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, aus welchem Grund auch immer eine Aussetzung seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber EFKA geltend zu machen.
Artikel 6 - Lieferung
- 6.1 EFKA bemüht sich, innerhalb der angegebenen Lieferzeit zu liefern, diese gilt jedoch keinesfalls als verbindlich. Eine Überschreitung der Lieferzeit durch EFKA - unabhängig von ihrer Ursache - berechtigt den Abnehmer nicht, die Auflösung des Vertrages und/oder Schadenersatz zu fordern.
- 6.2 Lieferungen erfolgen durch Versand auf eine von EFKA zu bestimmende Art und Weise an die Adresse des Abnehmers. Bevorzugt der Abnehmer eine andere Versandweise, ist diese Weise in der Auftragsbestätigung von EFKA zu vereinbaren und gehen eventuelle damit verbundene (Mehr-)Kosten auf Rechnung des Abnehmers.
- 6.3 Falls der Abnehmer die Liefergegenstände bei der Geschäftsstelle von EFKA abholt oder abholen lässt, erfolgt die tatsächliche Lieferung durch die tatsächliche Bereitstellung der Sachen an den Abnehmer.
- 6.4 Die Gefahr der Sachen, die von EFKA an den Abnehmer versandt werden, geht zum Versandzeitpunkt auf den Abnehmer über. Die Gefahr in Bezug auf Sachen, die vom Abnehmer am Lager von EFKA abgeholt werden, geht zum Zeitpunkt, an dem diese Sachen in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Abnehmers oder der vom Abnehmer verwendeten/eingeschalteten Hilfspersonen gelangt sind, auf den Abnehmer über.
- 6.5 Vermutet oder erhält EFKA vor oder während einer Vertragserfüllung Hinweise, dass der Abnehmer in vermindertem Maße kreditwürdig sei, ist EFKA berechtigt, die (weitere) Lieferung auszusetzen und/oder die Produktion einzustellen. Dies lässt die Verpflichtung des Käufers unbeschadet, bereits bestellte Produkte von EFKA abzunehmen.
- 6.6 Alle Kosten von EFKA, die durch den durch Zutun des Abnehmers verursachten Abbruch der Produktion entstanden sind, darunter unter anderem Lagerungskos-ten, Umweltkosten, Vernichtungskosten sowie Anlaufkosten inbegriffen, trägt der Abnehmer.
Artikel 7 - Mängelrügen
- 7.1 Der Abnehmer hat die von EFKA gelieferten Sachen sofort nach ihrem Eingang zu prüfen. Mängelrügen müssen, um gültig zu sein, innerhalb von acht Werktagen, nachdem der Abnehmer die Sachen erhalten hat, schriftlich bei EFKA eingereicht sein. In Ermangelung der fristgerechten Meldung des Mangels durch den Abnehmer haftet EFKA nicht für den betreffenden Mangel.
- 7.2 Jeder Anspruch auf Mängelrügen entfällt, sofern Sachen vollständig oder teilweise in Gebrauch genommen wurden.
- 7.3 Geringe Abweichungen in Qualität, Farbe, Maßen und dergleichen sind kein Grund für Mängelrügen. Bei der Beurteilung, ob ein Produkt außerhalb der zulässigen Grenzen liegt, ist die Partie als Ganzes zu beurteilen; eine Partie kann also nicht aufgrund einzelner Abweichungen zurückgewiesen werden. Es ist EFKA sofort nach der Mängelrüge zu ermöglichen, eingereichte Mängelrügen zu überprüfen.
Artikel 8 - Eigentumsvorbehalt
- 8.1 Bis zur vollständigen Zahlung aller EFKA vom Abnehmer geschuldeten Beträge behält sich EFKA das Eigentum an allen von ihr aufgrund dieser oder weiterer Verträge gelieferten Sachen vor, als Sicherheit für die vollständige Zahlung aller ihr zustehenden Beträge.
- 8.2 Es ist dem Abnehmer nicht erlaubt, die gelieferten Sachen zu veräußern, beleihen, verpfänden, oder unter hypothekarischen oder treuhänderischen Zusammen-hang zu bringen, zu vermieten, zu verleihen oder unter welchem Titel auch immer außerhalb seiner tatsächlichen Verfügungsgewalt und/oder seines Unternehmens zu stellen, solange keine vollständige Zahlung an EFKA stattgefunden hat; diese Sachen sind unübertragbar.
Artikel 9 - Höhere Gewalt
- 9.1 Die dem Abnehmer von EFKA angegebene Lieferzeit für Sachen verlängert sich um den Zeitraum, in dem EFKA durch höhere Gewalt verhindert ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen.
- 9.2 Es liegt höhere Gewalt seitens EFKA vor, wenn EFKA nach Vertragsabschluss behindert wird, ihre Verpflichtungen aufgrund dieses Vertrages oder ihrer Vorberei-tung infolge von Krieg, Kriegsgefahr, Aufruhr, Kriegsrisiko, Feuer, Wasserschäden, Überflutung, Arbeitsniederlegungen, Betriebsbesetzungen, behördlichen Maßnahmen, Krankheit ihrer Arbeitnehmer, Pfändung, Störungen in der Lieferung von Energie, Maschinenbruch, alles sowohl im Betrieb von EFKA als auch bei Dritten, von denen EFKA die erforderlichen Materialien vollständig oder teilweise bezieht, und ferner durch alle sonstigen Ursachen, die außerhalb der Schuld oder des Risikobereichs von EFKA liegen, zu erfüllen.
- 9.3 Im Falle höherer Gewalt auf Seiten von EFKA ist EFKA berechtigt, ihre Leistungen aufzuschieben, ohne dass der Abnehmer berechtigt ist, den Vertrag aufzulösen oder Schadenersatz zu fordern.
Artikel 10 - Haftung
- 10.1 EFKA haftet in keinerlei Weise für Schäden irgendwelcher Art, mittelbar oder unmittelbar, die sich aus der Verwendung oder der Unmöglichkeit der Verwendung der von ihr gelieferten Sachen hervorgehen oder damit in Zusammenhang stehen.
- 10.2 Nur wenn der Abnehmer nachweist, dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des leitenden Personals von EFKA vorliegt, übernimmt EFKA die Haftung mit der Maßgabe, dass die Haftung von EFKA keinesfalls die Gesamthöhe der für diese Sachen an den betreffenden Abnehmer versandten Rechnung übersteigt.
- 10.3 EFKA haftet nicht für bei der Ausführung der Arbeiten im Rahmen eines Vertrages zwischen dem Abnehmer und EFKA entstandene Schäden, die durch von EFKA eingeschaltete untergeordnete und nicht untergeordnete Personen verursacht wurden, sofern kein Vorsatz vorliegt.
- 10.4 Ist die Geltendmachung der vorgenannten Haftungsbeschränkungen seitens EFKA in einem konkreten Fall von Rechts wegen ausgeschlossen, beschränkt sich jede Haftung von EFKA auf jeden Fall auf den vom Haftpflichtversicherer von EFKA im betreffenden Fall auszuzahlenden Betrag.
Artikel 11 - Auflösung des Vertrages
- 11.1 EFKA ist, ohne dass dazu eine gerichtliche Intervention erforderlich ist, berechtigt, den Vertrag mit einem Abnehmer mit sofortiger Wirkung aufzulösen beziehungsweise, nach Wahl von EFKA, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aufzuschieben, unbeschadet ihres Anspruchs auf Unkostenerstattung und Gewinnausfall, falls gegen den Abnehmer ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er einen Zahlungsaufschub beantragt, sowie im Falle der Einstellung der Tätigkeiten des Abnehmers oder einer Verschlechterung der betriebswirtschaftlichen Situation des Unternehmens des Abnehmers, im Falle der Liquidation, einer vollständigen oder teilweisen Übertragung des Unternehmens des Abnehmers, einer Änderung der Geschäftsführung, falls der Abnehmer seine Verpflichtungen gegenüber EFKA nicht oder nicht fristgerecht erfüllt oder sich weigert, die in Artikel 5.3 dieses Vertrages genannte Sicherheit zu leisten.
- 11.2 In allen in Artikel 11.1 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Situationen sind alle Forderungen von EFKA gegen den Abnehmer sofort fällig.
- 11.3 Hat ein Abnehmer in der Erfüllung eines bestimmten Vertrages gegenüber EFKA seine Verpflichtungen verletzt, ist EFKA berechtigt, diese Pflichtverletzung bei der Erfüllung wie im Verhältnis zu allen mit EFKA laufenden Verträgen verübt zu betrachten. Im Falle eines Versäumnisses in der Erfüllung ist EFKA berechtigt, den Vertrag teilweise aufrecht zu erhalten.
Artikel 12 - Geistige Eigentumsrechte
- 12.1 EFKA behält sich das Urheberrecht und all ihre sonstigen geistigen Eigentumsrechten an den dem Abnehmer im Rahmen eines Angebots oder Vertrages erteilten Themen, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Sachen, Modellen und/oder Mustern vor. Diese Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Sachen, Modelle und/oder Muster bleiben – sofern dem Abnehmer nicht ausdrücklich ein separater Betrag für die Übertragung der Urheberrechte in Rechnung gestellt wurde – das Eigentum von EFKA.
- 12.2 Ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung von EFKA ist es dem Abnehmer verboten, die von EFKA gelieferten Entwürfe, Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Sachen, Modelle und/oder Muster in Produktion zu nehmen oder Dritten zu übergeben, zu übertragen oder zur Verfügung zu stellen beziehungsweise anderweitig zu vervielfältigen oder zu veröffentlichen.
- 12.3 Der Abnehmer, der gegen die Bestimmungen in Artikel 12.2 verstößt, schuldet EFKA eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von € 25.000,- je Verletzung und € 500,- für jeden Tag, an dem die Verletzung andauert, unbeschadet des Anspruchs von EFKA auf (vollständige) Entschädigung.
Artikel 13 - Streitigkeiten
- 13.1 Auf alle Angebote, Verträge, ihre Erfüllung und die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ausschließlich das niederländische Recht anwendbar.
- 13.2 Rechtsstreitigkeiten werden zur Schlichtung dem Zivilrichter des Arrondissements Noord-Nederland, Standort Leeuwarden, vorgelegt, sofern dies nicht zum zwingenden Recht in Widerspruch steht. EFKA ist berchtigt, von dieser Zuständigkeitsvorschrift abzuweichen und die gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften anzuwenden oder aber ein anderes Gericht zu wählen.
Artikel 14 - Schlussbestimmung
- 14.1 Sofern sich bei einer Bestimmung in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen oder in dem mit dem Abnehmer abgeschlossenen Vertrag herausstellen sollte, dass EFKA diese gegenüber dem Abnehmer nicht geltend machen kann, werden sich die Parteien trotzdem nach Sinn und Zweck dieser Bestimmung verhalten. Wenn nötig werden sie für diese Bestimmung eine nach Sinn und Zweck möglichst weitgehend identische Bestimmung an ihre Stelle setzen, die EFKA wohl rechtsgültig geltend machen kann.
- 14.2 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in der niederländischen Sprache erstellt und in die englische und deutsche Sprache übersetzt. Im Falle von Abweichungen zwischen den Sprachversion oder bei Interpretationsfragen ist der niederländische Text maßgebend.